Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the rocket domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /home/dealestate/public_html/wp-includes/functions.php on line 6114
Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung - DealEstate

Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung

Die Re­gis­trie­rung für die Platt­form ist kos­ten­los.

Für den Fall, dass auf der In­ter­net-Platt­form von Deal Es­ta­te für ein vom An­bie­ter/ Ver­käu­fer auf die­ser Platt­form ver­öf­fent­lich­tes Im­mo­bi­li­en­an­ge­bot eine die Ver­kaufs­be­din­gun­gen des An­bie­ters ak­zep­tie­ren­de Of­fer­te eines Nach­fra­gers/Käu­fers (bin­ding offer) ein­geht, hat der An­bie­ten­de Deal Es­ta­te eine Ent­schä­di­gung (Trans­ak­ti­ons­ge­bühr) zu be­zah­len. Die Höhe die­ser Trans­ak­ti­ons­ge­bühr rich­tet sich nach dem vom An­bie­ter für das be­tref­fen­de Im­mo­bi­li­en­an­ge­bot ver­lang­ten Min­dest­kauf­preis und be­trä­gt 0.1% des Min­dest­kauf­prei­ses zu­zü­glich MWST zum je­weils ak­tu­ell gel­ten­den Satz.
Die Transaktionsgebühr ist auch dann geschuldet, wenn
  1. eine binding offer ausserhalb der Internet-Plattform von Deal Estate beim Anbietenden eingeht.
  2. es trotz einer binding offer nicht zu einem Vertragsabschluss zwischen Anbietendem und Nachfragenden kommt.
  3. innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anbietende die Publikation seines Immobilienangebots auf der Internet-Plattform von Deal Estate gelöscht/ zurückgenommen hat, eine dieses Immobilienangebot betreffende binding offer eingeht.

Die Transaktionsgebühr ist innert 30 Tagen nach Eingang der binding offer zu bezahlen und wird dem Anbietenden von Deal Estate elektronisch oder per Post in Rechnung gestellt.

Sollte vom Anbieter kein Mindestverkaufspreis definiert werden oder der Wert mehr als 20% von einem „einfachen Ertragswert“ (Soll Nettomietzins multipliziert mit 20) entfernt sein, so wird als Berechnungsbasis für die Transaktionsgebühr der „einfache Ertragswert“ abzüglich 20% zu Grunde gelegt.
Sollte es aus objektspezifischen Gründen nicht möglich sein, den „einfachen Ertragswert“ zu bestimmen, so werden die Parteien gemeinsam eine pauschale Transaktionsgebühr festlegen.

Diese Regelung ist gültig ab 1. Februar 2019 und ersetzt alle bisherigen Regelungen.